Wann und wie wird eine Betreuung eingerichtet?

 

Die Aufgabe eines Betreuers oder einer Betreuerin ist es, Menschen zu beraten, zu vertreten und zu unterstützen, die krank, geistig oder körperlich behindert sind oder unter psychischen Störungen leiden. Jeder Mensch kann jederzeit in diese Situation kommen – zum Beispiel durch einen Unfall oder durch eine Krankheit. Aufgrund ihrer Einschränkungen finden sich die Betroffenen in ihrem Leben oft nicht mehr zurecht: Sie vereinsamen, bezahlen ihre Rechnungen nicht, verschulden sich oder versäumen Arzt- und Behördentermine. Betreuer/innen unterstützen diese Menschen als „Manager auf Zeit“.

Der Betreuungsbedarf wird durch die örtlichen Betreuungsbehörden oder das Amtsgericht festgestellt, oftmals aufgrund von Informationen aus der Nachbarschaft oder von Verwandten. Bevor eine Betreuung eingerichtet wird, gibt es eine Anhörung des betroffenen Menschen durch die zuständigen Richter/innen  – wenn möglich in seinem gewohnten Umfeld. Ein Mitspracherecht haben die Betroffenen zum Beispiel bei der Betreuerauswahl. Nach gründlicher Prüfung entscheidet das Gericht darüber, ob eine Betreuung eingerichtet wird und wer den Fall übernimmt.

Eine Betreuung ist keine Entmündigung und wird im Höchstfall für sieben Jahre eingerichtet. Die Dauer hängt immer vom Einzelfall ab. Zudem kann die betreute Person jederzeit den Antrag stellen, die Betreuung aufzulösen. Im Regelfall findet nach Ablauf der ursprünglich festgelegten Betreuungszeit eine erneute Anhörung statt. Danach wird über eine Wiederaufnahme oder die Auflösung der Betreuung entschieden. Gesetzlich geregelt ist, dass Betreuungen in spezifischen Aufgabenfeldern und nicht pauschal festgelegt werden. Auch wenn eine Betreuung eingerichtet wurde, kann die betroffene Person im Regelfall weiterhin eigenverantwortlich handeln. Eine Ausnahme bildet ein Einwilligungsvorbehalt.